| Neue Freiheiten nutzen – Kommunale Vergaben nachhaltig ausrichten 04.12.2025 Liebe Freundinnen und Freunde, ab dem 1. Januar 2026 bekommen Städte, Gemeinden und Kreise neue und wesentlich größere Freiheiten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Das hat der Landtag mit dem „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land NRW“ beschlossen. Ab dem kommenden Jahr entfallen die bislang geltenden gesetzlichen Vorgaben für die sogenannte Unterschwellenvergabe. Damit erhalten die Kommunen selbst weitreichende Möglichkeiten, die kommunale Beschaffung wirtschaftlich, sozial und nachhaltig zu gestalten. Im Folgenden geben wir Euch einen Überblick über die neuen Möglichkeiten. |
| Ausschreibungspflicht entfällt Eine Ausschreibung öffentlicher Aufträge mit einem Volumen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist zukünftig nicht mehr erforderlich. Damit entfallen langwierige Prozesse und die Vergabe entsprechender Bau- und Dienstleistungsaufträge wird maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Gesetzlich festgeschrieben bleiben selbstverständlich die Vergabeprinzipien Transparenz, Gleichbehandlung, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 75a Absatz 1 GO NRW) sowie die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW. Kommunen können weitere Kriterien festschreiben Städte, Gemeinden und Kreise haben die Möglichkeit darüber hinaus weitere Vergabekriterien und -regeln, die sich insbesondere stärker an Nachhaltigkeitszielen orientieren, festzuschreiben. In der Regel reicht hierzu eine Dienstanweisung der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters aus. Alternativ kann auch der Rat die Unterschwellenvergabe im Rahmen einer Vergabesatzung verbindlich regeln. Viele weitere konkrete Fragen zum neuen kommunalen Vergaberecht beantwortet das FAQ des Kommunalministeriums. Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen ebenfalls auf Nachhaltigkeitskriterien verpflichten Damit Eure Kriterien möglichst umfassend greifen, sollten diese nach Möglichkeit auch für Eure kommunalen Eigenbetriebe und Unternehmen gelten. Auch dazu hat der Landtag mit der Aufhebung von § 26 Kommunale Haushaltsverordnung und der Änderung von § 8 Kommunalunternehmensverordnung die gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen. Um in Euren Kommunen zeitnah soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeitskriterien im Beschaffungs- und Vergabewesen festzuschreiben, findet Ihr hier einen Musterantrag. Die hier aufgeführten Aspekte Lebenszykluskosten, Energie- und Ressourceneffizienz, Langlebigkeit, Reparatur- und Recyclingfähigkeit sowie Klimafolgekosten sind nur beispielhaft. Passt diese Vorlage gerne auf Eure individuelle Situation vor Ort an, insbesondere in Hinblick darauf, ob Ihr die Verwaltung lieber mit der Erarbeitung einer Satzung oder einer Dienstanweisung beauftragen wollt. Für Rückfragen könnt Ihr Euch an uns sowie unseren Referenten für Kommunales, David Schichel, wenden. Mit freundlichen Grüßen Robin Korte und Simon Rock |