| Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Grundsteuer-Differenzierung 05.12.2025 Liebe Freundinnen und Freunde, am gestrigen Donnerstag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erste Urteile zur Anwendung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer in NRW gefällt. Mit dieser Kommunalinfo wollen wir Euch eine erste Einschätzung dazu geben. |
| Einführung differenzierter Hebesätze Seit dem 01. Januar 2025 gilt in ganz Deutschland ein neues Grundsteuerrecht. Die Grundsteuerreform ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im April 2018 notwendig geworden. In NRW und den meisten anderen Bundesländern wird das sogenannte Bundesmodell angewendet. Das Land hat den Kommunen die optionale Einführung differenzierter Hebesätze ermöglicht und damit auf unerwünschte und unbeabsichtigte Folgen, die das Grundsteuer-Bundesmodell auch in NRW hervorruft, reagiert. Durch das Bundesmodell kann es zu einer Lastenverschiebung zum Nachteil von Wohngrundstücken kommen. Damit wird Wohnen in vielen Fällen teurer, während Gewerbegrundstücke entlastet werden. Informationen zur Einführung differenzierter Hebesätze findet Ihr in dieser Kommunalinfo. Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in ersten Urteilen zur Einführung differenzierter Hebesätze nun entschieden, für die steuerliche Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund, da nach Ansicht des Gerichts eine Differenzierung zugunsten des Faktors Wohnen zwar sachlich möglich sei, nicht jedoch zulasten des Faktors Gewerbe. Vier Gewerbebetriebe aus Essen, Bochum, Dortmund und Gelsenkirchen hatten gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Das Gericht hat die beklagten Grundsteuer-Bescheide aufgehoben. Um eine zeitnahe höchstrichterliche Entscheidung zu ermöglichen, hat das Gericht neben der Berufung auch die Möglichkeit einer Sprungrevision eingeräumt. Mit einer Sprungrevision können die Parteien bei beiderseitigem Einverständnis direkt vor das höchste Verwaltungsgericht in Leipzig ziehen. Wir werden die Urteile in Ruhe auswerten. Da eine Berufung in die nächste Instanz oder gar eine Sprungrevision wahrscheinlich ist, müssen wir hier die weitere Rechtsprechung abwarten. In den nicht direkt betroffenen Kommunen ist insofern vorerst keine Handlung notwendig. Sobald es weitere Entwicklungen in der Frage gibt, werden wir Euch selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Solltet Ihr weitergehende Fragen zum Thema haben, stehen Euch unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Finanzen, Robert Engell, und wir sehr gerne zur Verfügung. Viele Grüße aus dem Düsseldorfer Landtag Simon Rock und Robin Korte |