Gutachten zur rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuerreform

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform in den Kommunen hat NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk Anfang September ein Rechtsgutachten veröffentlicht. Über den Inhalt des Gutachtens möchten wir Euch in dieser Kommunalinfo informieren.

Im Juli hat der Landtag das „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen“ beschlossen. Die aufkommens- und verteilungsneutralen Hebesätze für die Grundsteuer hatte das NRW-Finanzministerium den Kommunen Ende Juni bereitgestellt. Diese werden derzeit vom Finanzministerium aktualisiert. Sobald uns diese neuen Daten vorliegen, werden wir Euch darüber in Kenntnis setzen.

Gutachten zur rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuerreform
Ziel des Landes ist es, die Kommunen möglichst umfänglich bei der Umsetzung der Grundsteuerreform vor Ort zu unterstützen. Im Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden hat sich der Bedarf einer Klärung noch offener Rechtsfragen aus Sicht der Kommunen bei der Umsetzung der Reform gezeigt. Dies hat das Finanzministerium zum Anlass genommen, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. In diesem Kontext wurde auch ein eingereichter Fragenkatalog der Kommunalen Spitzenverbände beantwortet.

Die beiden Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Prof. Dr. Marcel Krumm (Universität Münster), haben das 80 Seiten umfassende Gutachten im Auftrag des Finanzministeriums erstellt. Sie stellen dabei folgende Ergebnisse in den Mittelpunkt:

  • Unabhängig davon, ob die Kommunen von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen oder nicht, seien diese nicht verpflichtet, eine Begründung für ihre Entscheidung zu formulieren.
  • Das Gutachten räumt im Vorfeld geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung der Differenzierungsoption aus. Soweit der Belastungsunterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken nicht mehr als 50 Prozent beträgt, der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke also maximal rund doppelt so hoch ist wie der für Wohngrundstücke, sei die Orientierung der Belastungsverteilung an den Auswirkungen des bisherigen Grundsteuergesetzes zulässig und werfe auch keine Verfassungsmäßigkeitszweifel auf.
    Auch ein stärkerer Belastungsunterschied als 50 Prozent ist demnach nicht automatisch unverhältnismäßig. In diesem Fall können von der Kommune besondere Gründe geltend gemacht werden, die eine stärkere Abweichung rechtfertigen.
  • Der Landesgesetzgeber hat den sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung durch die Begrenzung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke vorgezeichnet. Diesen Lenkungszweck könne die Kommune für ihre Hebesatzdifferenzierung einfach übernehmen.

Solltet Ihr weitergehende Fragen zum Thema haben, stehen Euch unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Finanzen, Robert Engell (robert.engell@landtag.nrw.de) und ich sehr gerne zur Verfügung.