Unbürokratische Lösung für Kuchenverkauf an Schulen und Kitas in NRW 🍰

📢 Trotz neuer Umsatzsteuerregelungen in Deutschland bleibt der Kuchenverkauf bei schulischen Festen in Nordrhein-Westfalen weiterhin umsatzsteuerfrei!

👩‍🏫👨‍🎓 Die Regelung besagt, dass der Verkauf durch wechselnde Schülergruppen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig ist, solange die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden.

📌 Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen treten nur in Kraft, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig Veranstaltungen durchführt.

🔍Hintergrund: Die Neuregelungen basieren auf EU-rechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuer